20.01.2015

Kindergeldanspruch: Inländischer Wohnsitz der Eltern muss stichhaltig nachgewiesen werden

Wer in Deutschland Kindergeld beziehen will, muss im Regelfall über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen. Dass allein ein Mietvertrag über ein Zimmer in Deutschland für die Nachweisführung nicht ausreicht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt. Im Urteilsfall hatte ein polnischer Vater für seine in Polen lebenden Kinder deutsches Kindergeld beantragt und der Familienkasse unter anderem einen kurzgefassten Untermietvertrag vorgelegt, laut dem er in Deutschland „ein Zimmer und eine Betriebsstätte“ angemietet hatte. Ferner war er in Deutschland gewerblich tätig und erzielte hierzulande ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich über 10.000 €.

Nachdem das Finanzgericht (FG) den inländischen Wohnsitz des Vaters anerkannt und ihm Kindergeld zugesprochen hatte, hob der BFH diese Entscheidung auf. Den Bundesrichtern waren die Schlussfolgerungen des FG zu vorschnell. Sie forderten für die Anerkennung eines inländischen Wohnsitzes, dass die Wohnung ständig zu Wohnzwecken genutzt bzw. mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht wird. Eine ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzte Bleibe in Deutschland reicht nach der BFH-Rechtsprechung hingegen nicht aus.

Das FG war im Entscheidungsfall nicht der Frage nachgegangen, ob das angemietete Zimmer überhaupt für Wohnzwecke geeignet war. Ungeklärt war auch, wie das Zimmer ausgestattet war und wie häufig es vom Vater tatsächlich bewohnt wurde.

Der BFH erklärte, dass ein inländischer Wohnsitz nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil jemand

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass der inländische Wohnsitz nicht allein formal durch Mietverträge und Meldebescheinigungen nachgewiesen werden kann, sondern in erster Linie die tatsächliche Nutzung der Wohnung glaubhaft gemacht werden muss. Das FG wird den Entscheidungsfall nun in einem zweiten Rechtsgang neu aufrollen und unter Rückgriff auf die Grundsätze des BFH prüfen müssen.



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BFH, Urt. v. 08.05.2014 – III R 21/12; www.bundesfinanzhof.de
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