21.01.2015

Einkommensteuer: Übergang vom Unternehmertum zur Liebhaberei erfolgt ohne Gewinn

Sie sind Einzelunternehmer oder Personengesellschafter und erwirtschaften keine Gewinne? Üben Sie Ihre Tätigkeit möglicherweise nur noch aus persönlichen Beweggründen und nicht mehr aus Gewinnstreben aus? Diese Frage müssen Sie vielleicht bald dem Finanzamt beantworten, wenn Sie keine Maßnahmen ergreifen, mit Ihrem Betrieb künftig wieder ein steuerpflichtiges Einkommen zu generieren. Denn häufig stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass ein Unternehmen nach gewissen Anlaufverlusten oder einer längeren Schwächephase auch wieder Gewinne erwirtschaften muss. Schließlich ist das ein elementarer Bestandteil des Unternehmerdaseins.

Wird aus dem unternehmerischen Betrieb wegen Liebhaberei ein privater, können sich weder Verluste noch Gewinne steuerlich auswirken. Zudem muss beim Übergang - und das ist die größere Tücke - eine Schlussbilanz erstellt werden. Wenn der Gewinn zuvor mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt wurde, kann das nämlich einen fiktiven Gewinn verursachen. Beispielsweise wurden Waren eingekauft und der Geldabfluss hat sich in der EÜR noch steuermindernd ausgewirkt. In der Bilanz verringert sich dadurch zwar der Kontobestand, zugleich steigt aber der Warenbestand an. Die steuerliche Auswirkung ist also null.

Nach diesem Prozedere sollte ein Einzelhändler nach dem Willen seines Finanzamts plötzlich einen Gewinn von über 100.000 € versteuern. Das Finanzgericht Düsseldorf stimmte dem zum Glück des Mannes jedoch nicht zu. Denn die Schlussbilanz wies zwar einen Gewinn aus, doch kann eine Versteuerung erst dann erfolgen, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird. Der Einzelhändler wirtschaftete jedoch weiter; und auch wenn fortan alles im privaten Bereich stattfand - ein privater Betrieb ist immer noch ein Betrieb.

Hinweis: Liebhaberei wirkt sich nur bei der Einkommensteuer aus. Im Bereich der Umsatzsteuer kann ein Selbständiger auch ohne Gewinnstreben Unternehmer sein.



Liebhaberei
Übergangsgewinn
Bilanz
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2014 – 3 K 2294/12, Rev. zugelassen; www.mjv.rlp.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück