22.01.2015

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Vertrauensschutz wird nur bei Nachforschungen gewährt

Die Steuerfreiheit einer sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Lieferant nachweisen. Zusätzlich sind ihm nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG) auch Nachforschungen über den Vertragspartner zumutbar.

In dem Streitfall hatte ein Kfz-Händler mehrere Fahrzeuge an einen Abnehmer nach Österreich geliefert (Unternehmer X). Er behandelte die Lieferung als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Steuerfahndung stellte jedoch fest, dass der Vertragspartner nicht das Unternehmen X, sondern ein anderes Unternehmen (Unternehmen Y) war. Zudem stellte sich heraus, dass die Fahrzeuge niemals in Österreich angekommen waren.

Laut FG sind die fraglichen Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Es gewährt dem Kfz-Händler keinen Vertrauensschutz. Da dieser mit dem Unternehmen X länger keinen Geschäftskontakt gehabt hatte, hätte er intensiver nachforschen müssen. Vor allem hätte er überprüfen müssen, ob die Person, die sich als Vertreter des Unternehmens X ausgab, tatsächlich vertretungsberechtigt war. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Hinweis: In dem Fall hatte sich der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auf ihre Gültigkeit bestätigen lassen. Dies nützte ihm jedoch nicht, da der vermeintliche nicht der tatsächliche Abnehmer war. Damit hat sich der Kfz-Händler die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des falschen Unternehmens bestätigen lassen. 



innergemeinschaftliche Lieferung
Vertrauensschutz
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.01.2014 – 2 K 1122/11, Rev. (BFH: XI R 26/14); www.stx-premium.de
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