24.01.2015

Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld wird nur in Ausnahmefällen fortgezahlt

Eltern können für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn es bestimmte „Verlängerungstatbestände“ des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern während eines freiwilligen Wehrdienstes ihres Kindes regelmäßig keine kindbedingten Vergünstigungen zustehen. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein volljähriger Sohn eine zugesagte Ausbildungsstelle abgelehnt und stattdessen den freiwilligen Wehrdienst angetreten hatte. Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob der freiwillige Wehrdienst tatsächlich als Teil der Berufsausbildung zu werten ist. Hierbei wird es wesentlich darauf ankommen, welche beruflichen Ziele das Kind beim Antritt des freiwilligen Wehrdienstes verfolgt hatte.



Freiwilliger Wehrdienst
Kindergeld
Kinderfreibeträge
BFH, Urt. v. 03.07.2014 – III R 53/13; www.bundesfinanzhof.de
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