26.01.2015

Umwandlung: Außerbilanzielle Korrektur der Rücklagen wirkt nicht steuermindernd

Als Unternehmer haben Sie sich vor Ihrer Entscheidung für eine Unternehmensform mit Sicherheit viele Gedanken gemacht. Ist eine GmbH, ein Einzelunternehmen oder doch eher eine Personengesellschaft besser für Ihre Zwecke geeignet? Folgen für die Haftung, die Steuer, die Organisation oder einfach nur die Außenwirkung müssen - am besten langfristig - bedacht werden. Denn eine spätere Anpassung der Unternehmensform bringt wieder neue steuerliche Konsequenzen mit sich.

So erfolgt etwa bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG zwangsläufig auch ein Wechsel des Besteuerungssystems. Während Ausschüttungen der GmbH mit Kapitalertragsteuer bedacht werden, sind Entnahmen aus der KG in der Regel steuerneutral. Wird zu Buchwerten umgewandelt, löst die Umwandlung an sich noch keine Steuer aus. Denn die stillen Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter sind dann weiterhin vorhanden und können ihre steuerliche Wirkung auch später noch entfalten (z.B. bei einer Veräußerung).

Rücklagen als Bestandteil des Eigenkapitals müssen jedoch versteuert werden. Denn andernfalls könnten sie der neuen Gesellschaft steuerneutral entnommen werden, obwohl vorher keine Versteuerung auf der Gesellschafterebene stattgefunden hat. Wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein festgestellt hat, kommt es hierbei exakt auf die Höhe der Rücklagen in der Steuerbilanz an. Außerbilanzielle Korrekturen durch einen Investitionsabzugsbetrag haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Rücklagen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn vor der Umwandlung - also noch in der GmbH - mit einem Investitionsabzugsbetrag um 140.000 € gemindert. Demzufolge verminderten sich auch seine Rücklagen - allerdings nur außerbilanziell. In der unkorrigierten Bilanz waren die Rücklagen weiterhin komplett ausgewiesen und gingen daher auch in voller Höhe in die Versteuerung ein.

Hinweis: Ob sich ein in der Kapitalgesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht doch mindernd auf die Versteuerung der Rücklagen nach der Umwandlung auswirkt, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden. Wenn Sie uns in Ihre Planungen involvieren, werden wir die für Sie günstigste Möglichkeit wählen.



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Investitionsabzugsbetrag
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.01.2014 – 2 K 219/12, Rev. (BFH: IV R 16/14); www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
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