02.02.2015

Elterngeld: Wann der Arbeitnehmerpauschbetrag (nicht) abgezogen werden darf

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Steuer, die auf das übrige steuerpflichtige Einkommen entfällt. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt funktioniert in der Weise, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen lediglich zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugerechnet wird. Der sich dann so ergebende Satz wird auf das Einkommen ohne Elterngeld angewandt. Da sich der deutsche Einkommensteuersatz mit steigenden Einkünften progressiv erhöht, wirkt das Elterngeld also steuererhöhend.

Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 € bezieht in 2014 Elterngeld von 5.000 €, das komplett dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ohne das Elterngeld würde die Einkommensteuer 6.644 € betragen, durch den Progressionsvorbehalt ergibt sich eine Steuer von 7.270 €. Somit führt das Elterngeld zu einer Mehrsteuer von 626 €.

Im Einkommensteuergesetz existiert eine Regelung, wonach der Arbeitnehmerpauschbetrag (derzeit: 1.000 €) bei der Progressionsberechnung vom Elterngeld abgezogen werden darf, soweit er bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht zum Abzug gekommen ist.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Abzug bei der Progressionsberechnung aber unterbleiben, wenn der Elterngeldempfänger bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hat. Der klagende Vater im Urteilsfall hatte die Auffassung vertreten, dass der Pauschbetrag bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften nicht verbraucht worden war, da er Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hatte. Somit sei der Pauschbetrag bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts abzuziehen.

Der BFH entschied jedoch, dass das Elterngeld in derartigen Fällen ungekürzt in die Progressionsberechnung einfließen muss.

Hinweis: Der Pauschbetrag kann also nur dann (ganz oder teilweise) vom Elterngeld abgezogen werden, wenn der beziehende Elternteil entweder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt hat (voller Erhalt des Pauschbetrags) oder dieser Lohn unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags lag (teilweiser Erhalt des Pauschbetrags).



Elterngeld
Arbeitnehmerpauschbetrag
Werbungskostenpauchbetrag
Progressionseinkünfte
BFH, Urt. v. 25.09.2014 – III R 61/12; www.bundesfinanzhof.de
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