03.02.2015

Gemeinschaftskauf: Beim Verkauf wird nicht die Gemeinschaft, sondern der Unternehmer tätig

Haben Sie sich schon einmal gefragt, was steuerlich passiert, wenn Sie einen Gegenstand zusammen mit einem befreundeten Unternehmer oder Ihrem Ehepartner anschaffen, um Kosten zu sparen? In der Landwirtschaft kommt das relativ häufig vor: Zum Beispiel kaufen zwei oder mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher. Dann stellt sich die Frage, wie sich der Gemeinschaftskauf auf den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung auswirkt und was bei einer späteren Veräußerung zu beachten ist. 

Zu diesen Fragen hat kürzlich der Bundesfinanzhof Stellung genommen: Den beteiligten Unternehmern steht in solch einem Fall ein anteiliger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu.

Beispiel: Zwei Landwirte kaufen einen Mähdrescher für 59.500 €. Die Anschaffungskosten tragen sie je zur Hälfte; für die spätere Nutzung zahlen sie nichts. Beide Landwirte können - entsprechend ihrem Anteil am Mähdrescher - die hälftige Vorsteuer beanspruchen. Jeder von ihnen hat einen Anspruch auf Vorsteuerabzug in Höhe von (59.500 / 119 x 19 / 2 =) 4.750 €.

Der Mähdrescher aus dem Beispiel gehört in beiden Betrieben zu 50 % zum Unternehmensvermögen. Bei einem späteren Verkauf muss jeder Unternehmer seinen Anteil an der Maschine versteuern.

Bilden zwei Landwirte eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft, ist das für umsatzsteuerliche Zwecke nicht relevant. Denn die Gemeinschaft selbst tätigt keine Umsätze. Deshalb kommt es zwischen den Landwirten auch nicht zu keiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vielmehr haben beide einen halben Mähdrescher im Unternehmensvermögen. Nur wenn die Landwirte für die Nutzung der gemeinsam angeschafften Maschine noch einmal zahlen müssten, läge eine GbR vor.

Hinweis: Der halbe Mähdrescher im Unternehmensvermögen hört sich stark nach juristischer Haarspalterei an. Diese hat jedoch eine erhebliche umsatzsteuerliche Auswirkung. Die Finanzverwaltung ist nämlich bislang davon ausgegangen, dass bei einer Veräußerung die Bruchteilsgemeinschaft als Verkäufer tätig wird, was zu einer steuerlich ungünstigen Entnahme beim Landwirt führt.



Gemeinschaften
Vorsteuerabzug
BFH, Urt. v. 28.08.2014 – V R 49/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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