04.02.2015

Realteilung: Missachtung der Sperrfrist führt zu nachträglicher Versteuerung

Um die Arbeitslast sowie die Chancen und Risiken einer Praxis auf mehrere Schultern zu verteilen, haben schon manche Kollegen kurzerhand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Damit hat man auch für seine Patientenbeziehungen einen Vorteil, da man immer auf einen bekannten Vertreter in der Nähe verweisen kann, wenn man einmal selbst krank wird.

Für eine Tierarzt-GbR ergab sich nach Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit jedoch ein steuerrechtliches Problem. Denn die beiden Ärzte wollten ihre GbR steuerneutral auflösen. Im Sinne einer Realteilung gingen die realen Wirtschaftsgüter anteilig auf den einen oder den anderen über.

Die stillen Reserven - und damit ein zu versteuernder Aufgabegewinn - müssen bei dieser Teilung allerdings nur dann nicht aufgedeckt werden, wenn in den drei Jahren, die auf die Aufgabe folgen, kein wesentliches Betriebsvermögen entnommen wird. Eigentlich kein Problem, denn beide ehemaligen Partner wollten weiterhin als Tierarzt tätig sein. Sie blieben sogar in demselben Haus, eröffneten jedoch eigene Einzelpraxen.

Problematisch war aber das Hausgrundstück, auf dem die Praxen lagen, weil dieses ebenfalls beiden Ärzten gehörte. Zumindest der für die Praxis genutzte Teil stellte notwendiges und wesentliches Betriebsvermögen dar. Da das Grundstück schon nach zwei Jahren veräußert worden war, war auch die Steuerneutralität dahin.

So sah es zumindest das Finanzgericht Sachsen - und urteilte damit milder als zuvor das Finanzamt. Denn dieses wollte auch noch denjenigen Anteil des Veräußerungsgewinns versteuern, der auf den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Teil des Hauses fiel. Diese Auffassung wäre nur dann richtig gewesen, wenn auch der fremdvermietete Teil des Hauses Betriebsvermögen geworden wäre. Die Ärzte hatten jedoch einerseits eine separate Steuernummer für die Vermietungseinkünfte und andererseits nie die Absicht erkennen lassen, diese zu den Praxiseinkünften zu zählen.

Hinweis: Auch wenn sich eine scheinbar sehr günstige Gelegenheit für einen Verkauf bietet, sollten Sie die steuerlichen Effekte mit einkalkulieren. Um unnötige finanzielle Risiken zu vermeiden, stimmen Sie sich bei Grundstücksgeschäften bitte immer mit uns ab.



Realteilung
Sperrfrist
Betriebsvermögen
Grundstück
FG Sachsen, Urt. v. 04.11.2014 – 8 K 1414/12; www.stx-premium.de
Haftungshinweis:
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