05.02.2015

Umwandlung: Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung durch geschickten Antrag

Kapitalgesellschaften haben gegenüber Einzelunternehmen in der Regel zwei Vorteile:

  1. Sie werden - solange keine Ausschüttung vorgenommen wird - niedriger besteuert.

  2. Die Haftung ist per Gesetz auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass zahlreiche Einzelunternehmer ihren Betrieb in eine Kapitalgesellschaft „umwandeln“. Aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist dies ein relativ komplexer Vorgang, bei dem Sie uns stets konsultieren sollten. Denn schon ein kleiner Fehler kann sehr teuer werden.

Grundsätzlich erfolgt die Umwandlung nämlich per Gesetz unter Aufdeckung aller stillen Reserven im Unternehmen (das ist der Unterschied zwischen dem Verkehrswert aller Wirtschaftsgüter und demjenigen Wert, der in den Büchern steht). Nur durch einen Antrag kann auf die Besteuerung verzichtet werden. Dieser bringt allerdings Nachteile mit sich: Sie dürfen anschließend sieben Jahre lang weder Ihre Anteile an der GmbH verkaufen noch das Unternehmen anderweitig umwandeln (z.B. in eine AG oder eine SE). Sollten Sie diese Sperrfrist verletzen, kommt es zu einer (ggf. anteiligen) rückwirkenden Versteuerung.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jedoch darauf hingewiesen, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nur unter Stellung eines bestimmten Antrags auch eine nachfolgende Umwandlung „steuerneutral“ erfolgen kann. Hintergrund ist eine Billigkeitsregelung des Finanzamts. Wie genau dieser Antrag auszusehen hat und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann der aktuellen Verfügung nebst zugehörigen Beispielen entnommen werden.



Umwandlung
Antrag
OFD Niedersachsen, Vfg. v. 22.08.2014 – S 1978c-136-St 243; DB 40/2014, 2256
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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