18.02.2015

Totalverlust der Buchführung: Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug kürzen?

Wenn einer Firma ein Lkw geklaut wird, ist das ärgerlich. Wenn sich in ihm die kompletten Buchführungsunterlagen samt der EDV-Anlage befanden, ist das schlichtweg dramatisch. Einen solchen Hergang hatte ein Unternehmer aus Sachsen-Anhalt vor Jahren seinem Finanzamt geschildert, nachdem dieses die Buchführungsunterlagen für Zwecke einer Außenprüfung angefordert hatte. Mangels vorliegender Rechnungen kürzte das Amt den Vorsteuerabzug des Unternehmens schließlich im Schätzungsweg um 40 %, wodurch dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug von rund 600.000 € verlorenging. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lautete die Fragestellung nun: Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen mit lediglich 60 % der erklärten Vorsteuern schätzen, selbst wenn durch die damals verbuchende Steuerkanzlei ein Zeugenbeweis angeboten wurde? Ja, es darf, entschied der BFH. Einige Argumente des Gerichts in der Übersicht:



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Buchführung
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Diebstahl
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Vorsteuerkürzung
BFH, Urt. v. 23.10.2014 – V R 23/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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