15.06.2009

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer

Die Vormundschaftsgerichte bestellen Betreuer für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Diese erhalten für die Betreuung mittelloser Personen von der Staatskasse eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass ein Betreuer den Betrag mehrfach bekommt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es sich bei den Aufwandsentschädigungen um sonstige Einkünfte handelt, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Sie können jedoch ab 2007 unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) sein. Außerdem besteht auch dann keine Einkommensteuerpflicht, wenn sie - nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, soweit diese den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen - weniger als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben. Es können die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 % von 323 € = 81 €) berücksichtigt werden. Ein Abzug tatsächlich oder pauschal ermittelter Werbungskosten ist nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen.



Aufwandsentschädigung
Betreuer
Ehrenamt
Steuerpflicht
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 4.5.2009, S 2337.1.1-2/6 St32/St33
Haftungshinweis:
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