21.02.2015

Verpflegung bei Hotelübernachtung: BMF bestätigt 19 % Umsatzsteuer auf Nebenleistung

Mit der landläufig als Hotelsteuer bekannten Steuerermäßigung für Umsätze aus dem Betrieb von Hotels und Pensionen begann der Ärger für die Finanzverwaltung: Der Gesetzgeber hatte sich entschlossen, die Steuer auf diese Umsätze auf 7 % zu reduzieren. Allerdings sollte die Ermäßigung nur auf Übernachtungsleistungen entfallen, während Verpflegungsleistungen weiterhin mit 19 % versteuert werden sollten. 

Problematisch war diese Beschränkung deshalb, weil der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2009 entschieden hatte, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Übernachtung (Hauptleistung) zu betrachten ist. Nach diesem Urteil war eine unterschiedliche Besteuerung von Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen eigentlich nicht mehr möglich. Vielmehr hätte die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilen und ebenfalls mit 7 % versteuert werden müssen.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem durch folgende Formulierung gelöst: „Die Steuerermäßigung gilt (...) nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt." Dieses Aufteilungsgebot verdrängt seither den allgemeinen Grundsatz, dass Haupt- und Nebenleistung gleich zu besteuern sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt nunmehr klar, dass die Verpflegung im Rahmen einer Beherbergung eine Nebenleistung ist. Das ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Regelung, dass für die Verpflegung trotzdem der Regelsteuersatz gilt. Die Finanzverwaltung schließt sich damit der Rechtsprechung des BFH an, ohne die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Steuersatzes für Verpflegungsleistungen bei der Hotelsteuer aufzugeben.

Hinweis: Dem BMF gelingt damit quasi die Quadratur des Kreises. Denn an der Betrachtung bei der Hotelsteuer ändert sich nichts. Die abgewandelte rechtliche Einordnung wirkt sich nur in speziellen Fällen aus, in denen die Beherbergung im Ausland erfolgt.



Nebenleistungen
ermäßigter Steuersatz
BMF-Schreiben v. 09.12.2014 – IV D 2 - S 7100/08/10011 :009; www.bundesfinanzministerium.de
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