In Deutschland gilt für Heilbehandlungen grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung. Prinzipiell sind damit Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einem ähnlichen Heilberuf sowie aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker von der Umsatzsteuer befreit.
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob auch die Leistungen einer Hygienefachkraft steuerfrei sein können. Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war seit 1995 als selbständige Hygienefachkraft tätig. Er erbrachte - neben weiteren Leistungen für andere Kunden - die folgenden Dienstleistungen gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen:
Erarbeitung von Hygienekonzepten
Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygieneregeln
Erkennung von Krankenhausinfektionen
allgemeine und bereichsspezifische Beratung
Schulung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal
Hausbegehung
telefonische Auskunft, Dokumentation und Berichtswesen
Festlegung der Vorgehensweise bei der Isolierung von Patienten
Der Fachkrankenpfleger ging davon aus, dass diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind, das Finanzamt allerdings vom Gegenteil. Schließlich hat der BFH entschieden, dass die Dienstleistungen steuerfrei sein können. Es kommt darauf an, ob sie erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen zu erfüllen. Daher hat der BFH keine abschließende Entscheidung getroffen. Es ist nunmehr Sache des Finanzgerichts, noch einmal zu prüfen, ob die Leistungen für die gesetzlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser bzw. Altenheime erforderlich waren.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 sind diese Leistungen dann umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder bestehenden Verpflichtungen zu erbringen.