25.02.2015

Umwandlung: Zweifelsfragen bei der jährlichen Nachweispflicht

Kleine und mittelständische Betriebe werden überwiegend in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gegründet. Sobald sich das Unternehmen am Markt etabliert hat und das Auftragsvolumen gewachsen ist, besteht jedoch oftmals der Wunsch, die eigene persönliche Haftung durch den Rechtsmantel einer GmbH zu beschränken.

Daher wird der Betrieb dann durch den oder die bisherigen Inhaber in eine GmbH „eingebracht“. Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht dies sogar ohne Aufdeckung der betrieblichen stillen Reserven (also der Differenz zwischen den Verkehrswerten des Betriebs und dem Wert laut Buchführung).

Da Kapitalgesellschaften in Deutschland allerdings niedriger besteuert werden als Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, darf die GmbH innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung nicht verkauft werden. Andernfalls nimmt das Finanzamt einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch an und besteuert rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven.

Damit das Finanzamt kontrollieren kann, ob die Anteile an der GmbH verkauft worden sind oder nicht, ist der bisherige Einzelunternehmer bzw. die Personengesellschaft ab der Einbringung sieben Jahre lang verpflichtet, der Finanzbehörde jeweils bis Ende Mai nachzuweisen, wer Anteilseigner der GmbH-Anteile ist. Wird der Nachweis nicht oder zu spät erbracht, droht eine hohe Steuernachzahlung.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem jährlich zu erbringenden Nachweis geklärt und einige Beispiele für die Praxis aufgezeigt. Dabei schildert sie unter anderem, bei welchem Finanzamt der Nachweis zu erbringen ist, wenn ein Mitunternehmeranteil eingebracht wurde und gibt Antwort auf die Frage, wer zum Nachweis verpflichtet ist, wenn die Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge innerhalb der Sperrfrist auf jemand anderen übergehen.



Einbringung
Nachweispflicht
Zweifelsfragen
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 22.07.2014 – S 1978c A-51-St 510; DB 2014, 2318
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