26.02.2015

Forderungsbilanzierung: Bestrittene Forderungen dürfen erst nach Anerkennung bilanziert werden

Eines der tragenden Prinzipien der handelsrechtlichen Bilanzierung ist das sogenannte Imparitätsprinzip. Danach müssen Verluste bilanziert werden, wenn sie wahrscheinlich sind, Gewinne jedoch erst dann, wenn sie realisiert sind. Ob Gewinne oder Verluste zu bilanzieren sind, kann jedoch auch von Umständen abhängen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (sog. wertaufhellende Tatsachen).

Das wichtigste Prinzip des Handelsrechts aber ist das sogenannte Vorsichtsprinzip, das auf dem vom Gläubigerschutz geprägten Charakter der handelsrechtlichen Rechnungslegung beruht. Der Kaufmann muss deshalb eine vorsichtige Bewertung vornehmen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob und wenn ja wie eine Forderung einzubuchen ist, die vom Schuldner bestritten wird.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass hier das Vorsichtsprinzip - als sogenanntes „overriding principle“ - maßgeblich ist. Das heißt eine Forderung, die vollumfänglich bestritten ist, darf erst dann aktiviert werden, wenn

Bis dahin darf der Ertrag nicht gebucht werden. Ist dies bereits erfolgt, muss er aufwandswirksam ausgebucht werden.

Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein rechtskräftiges Urteil keine wertaufhellende Tatsache ist. Sollte also ein Gericht eine zum Bilanzstichtag bestehende Forderung erst nach dem Stichtag bejahen, darf sie auch erst nach diesem (d.h. in dem nachfolgenden Wirtschaftsjahr) eingebucht werden.



Bilanzierung
Forderung
rechtskräftiges Urteil
BFH, Urt. v. 26.02.2014 – I R 12/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
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