27.02.2015

Nachspaltungsveräußerungssperre: Auch bei weniger als 20 % kann die Steuerneutralität gefährdet sein

Von einer Spaltung ist zum Beispiel dann die Rede, wenn eine GmbH zwei Teilbetriebe (z.B. zwei selbständig geführte Filialen) hat und einer von diesen auf eine zweite GmbH „abgespalten“ werden soll. Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt es grundsätzlich, dass diese Abtrennung zu Buchwerten erfolgt, das heißt ohne Aufdeckung der stillen Reserven.

Allerdings müssen die stillen Reserven dann aufgedeckt werden, wenn die Abtrennung lediglich als Vorbereitung einer Veräußerung zu sehen ist (weil z.B. einer der oben genannten Teilbetriebe verkauft werden soll). Das Umwandlungssteuergesetz unterstellt, dass eine Veräußerung beabsichtigt ist, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung Gesellschaftsanteile von mehr als 20 % (bezogen auf das Gesamtvermögen vor der Spaltung) veräußert werden.

Das Finanzministerium Brandenburg weist darauf hin, dass auch unterhalb der 20-%-Grenze eine schädliche Veräußerung vorliegen kann. Die Veräußerungsabsicht ist per Gesetz auf jeden Fall bei Überschreiten dieser Grenze gegeben. Aber auch bei Unterschreiten dieser kann sich anhand weiterer Umstände ergeben, dass eine Veräußerung beabsichtigt ist. Das Finanzministerium weist die Beamten darauf hin, insbesondere in folgenden Unterlagen nach solchen Anhaltspunkten zu suchen:

Hinweis: Sollte das Finanzamt hier Angaben erkennen, die auf eine Veräußerung schließen lassen, wird es rückwirkend die abgespaltenen stillen Reserven besteuern wollen. 



Nachspaltungsveräußerungssperre
Spaltung
FinMin Brandenburg, Erlass v. 16.07.2014 – 35-S 1978b-2014#001; DB 2014, 2257
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