05.03.2015

Photovoltaikanlage: Sanierung eines fremden Dachs kann umsatzsteuerpflichtig sein

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird im Regelfall zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Er ist daher verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die weiteren Verpflichtungen eines Unternehmers zu beachten (z.B. Aufzeichnungspflichten). Doch das Umsatzsteuerrecht wartet auch noch mit weiteren Fallstricken auf.

In einem Fall des Finanzgerichts München (FG) war die Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach errichtet worden. Es handelte sich um das Dach einer Scheune, die den Eltern der Anlagenbetreiberin gehörte. Da es für die Installation nicht ohne Weiteres geeignet war, wurde es saniert. Die Tochter ließ die Sanierung auf ihre Kosten durchführen und konnte das Dach im Gegenzug unentgeltlich nutzen. Aus den Kosten zog sie - unbeanstandet - die Vorsteuer.

Das FG geht in diesem Fall von einem tauschähnlichen Umsatz aus. Das bedeutet, dass die Tochter umsatzsteuerlich betrachtet eine Leistung gegenüber ihren Eltern erbracht hat. Diese bestand in der Sanierung des alten Scheunendachs. Als Gegenleistung stand dem die unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch die Eltern gegenüber. Damit liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen der Anlagenbetreiberin und ihren Eltern vor und Erstere muss die Dachsanierung als Ausgangsleistung ihres Unternehmens versteuern.



tauschähnlicher Umsatz
Fotovoltaikanlage
FG München, Urt. v. 23.09.2014 – 2 K 3435/11; www.gesetze-bayern.de
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