06.03.2015

Disagio: Nur 5 % gelten als marktüblich und können sofort Werbungskosten sein

Als Grundstückseigentümer dürfte Ihnen der Begriff Disagio geläufig sein. Bei einem Disagio von beispielsweise 5 % wird einem Kreditnehmer das Darlehen nur zu 95 % ausgezahlt. Steuerrechtlich hat der Begriff ebenfalls eine Bedeutung: In manchen Fällen wird dieser Aufwand nicht in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen - zumindest nicht sofort. Denn ein Disagio ist eigentlich eine Vorauszahlung über die Laufzeit des Darlehens.

Das Disagio kann man verhandeln und gestalten. Beispielsweise kann man sich mit dem Kreditgeber auf ein hohes Disagio gegen einen niedrigen Zins einigen. Sofort als Werbungskosten abzugsfähig ist allerdings nur der Anteil des Disagios, der marktüblich ist. Der Rest wird trotz sofortiger Belastung über die Darlehenslaufzeit verteilt.

Wie kürzlich ein Ehepaar bei der Finanzierung seines Grundstücks feststellen musste, können vereinfachungshalber 5 % Disagio als marktüblich angesehen werden. Für ihr Darlehen hatten die Eheleute 10 % Disagio „gezahlt“, da sie eine Zinsbindung von zehn Jahren eingegangen waren. Sie rechneten vor, dass die Belastung durch ein Disagio von 5 % bei fünfjähriger Laufzeit und von 10 % bei zehnjähriger Laufzeit annähernd gleich ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sprach dieser Rechnung sogar einen wirtschaftlichen Sinn zu. Das änderte jedoch nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber als Bedingung für den Sofortabzug die Marktüblichkeit des Disagios fordert. Und den Nachweis, dass ein höheres Disagio marktüblich ist, konnten die Eheleute nicht erbringen.

Hinweis: Ob der Beweis der Marktüblichkeit tatsächlich vom Steuerpflichtigen erbracht werden oder ob nicht vielmehr die Finanzverwaltung von ihrer Auffassung einer generellen Marktüblichkeit von 5 % abweichen muss, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden. Wir beobachten den Ausgang des Verfahrens in Ihrem Interesse.



Disagio
Werbungskosten
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.10.2014 – 4 K 1265/13, Rev. (BFH: IX R 38/14); www.mjv.rlp.de
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