Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur in zwei Fallkonstellationen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden:
Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden (unbeschränkter Kostenabzug).
Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt ist, für die dort erledigten Arbeiten aber kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Kostenabzug bis maximal 1.250 € pro Jahr erlaubt (beschränkter Kostenabzug).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass sich der Höchstbetrag von 1.250 € bei der Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten nicht vervielfältigt. Somit verbleibt es auch dann beim Abzug von insgesamt maximal 1.250 €, wenn ein Erwerbstätiger im Arbeitszimmer mehreren Tätigkeiten nachgeht (z.B. gewerblicher und Arbeitnehmertätigkeit) und ihm für jene kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hinweis: Auch die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass der Höchstbetrag nur einmal abgezogen werden kann, wenn der Erwerbstätige im Arbeitszimmer mehrere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten ausübt.