07.03.2015

Häusliches Arbeitszimmer: Mehrere Tätigkeiten vervielfältigen Abzugshöchstbetrag nicht

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur in zwei Fallkonstellationen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden:

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass sich der Höchstbetrag von 1.250 € bei der Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten nicht vervielfältigt. Somit verbleibt es auch dann beim Abzug von insgesamt maximal 1.250 €, wenn ein Erwerbstätiger im Arbeitszimmer mehreren Tätigkeiten nachgeht (z.B. gewerblicher und Arbeitnehmertätigkeit) und ihm für jene kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Auch die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass der Höchstbetrag nur einmal abgezogen werden kann, wenn der Erwerbstätige im Arbeitszimmer mehrere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten ausübt.



Häusliches
Arbeitszimmer
mehrere
Tätigkeiten
Abzugshöchstbetrag
1.250
Euro
BFH, Urt. v. 16.07.2014 – X R 49/11, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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