11.03.2015

Ehrenamtliche Tätigkeit: BMF überarbeitet bisherige Aussagen zu Freibeträgen

Nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher können seit 2013 bis zu 2.400 € ihrer Einnahmen pro Jahr steuerfrei beziehen, für das übrige ehrenamtliche „Personal“ von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Vereinsvorstände, Kassierer, Platzwarte etc.) gilt ein Freibetrag von 720 € pro Jahr. Seit 2011 sieht das Einkommensteuergesetz zudem eine (begrenzte) Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen vor, die an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger gezahlt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine aus 2008 und 2009 stammenden Verwaltungsanweisungen zu diesem Themenkreis überarbeitet und in einem einheitlichen Schreiben zusammengefasst. Das Resultat ist ein neues Schreiben, das die bisherigen Aussagen im Wesentlichen bündelt und nur ganz vereinzelt abändert. Folgende Neuerungen sind hervorzuheben:



Ehrenamtliche Tätigkeit
Übungsleiter
Vormünder
Betreuer
BMF-Schreiben v. 21.11.2014 – IV C 4 - S 2121/07/0010 :032; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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