12.03.2015

Riester-Rente: Beamte können Altersvorsorgezulage noch für Altjahre retten

Sofern ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer die Altersvorsorgezulage (Riester-Rente) beanspruchen will, muss er lediglich einen sogenannten zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und bestimmte Mindestbeiträge einzahlen.

Hinweis: Die jährliche Altersvorsorgezulage besteht aus einer Grundzulage von zurzeit 154 € und einer Kinderzulage von 185 € bzw. 300 € pro Kind.

Bei Beamten liegt die Hürde für die staatliche Förderung etwas höher, sie müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn einwilligen, dass dieser ihre Besoldungsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermitteln darf. Ohne die fristgemäße Einwilligung verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage unwiederbringlich. Da in den Anfangsjahren der Riester-Rente regelmäßig weder die Anbieter noch die DRV über die Notwendigkeit dieser Einwilligung informiert hatten, haben rund 90.000 Beamte zu spät eingewilligt und somit für ihr Alter vorgesorgt, ohne von der staatlichen Förderung zu profitieren.

Hinweis: Seit 2005 ist gesetzlich geregelt, dass die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erfolgen kann. Für die Jahre 2002 bis 2004 bestand jedoch keine solche Regelung. Die DRV vertrat die strenge Auffassung, dass die Einwilligung nur im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden kann, so dass viele Beamte zu spät tätig geworden sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Beamten entschieden, dass für die Jahre 2002 bis 2004 keine solch strenge Verfristungsregelung gilt. Vielmehr erklärten die Bundesrichter, dass der Beamte die Einwilligung noch nachholen kann, solange die Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Hinweis: Die Entscheidung führt dazu, dass viele Beamte trotz später Einwilligung noch eine Altersvorsorgezulage für Altjahre bis 2004 beanspruchen können.



Riester
Rente
Altersvorsorgezulage
Einwilligung
Datenübermittlung
BFH, Urt. v. 22.10.2014 – X R 18/14; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück