14.03.2015

Exportumsätze: Elektronische Dokumente mit Quervermerk als Nachweis anerkannt

Exportgeschäfte sind von der Umsatzsteuer befreit. Die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise erschweren die praktische Nutzung dieses Steuervorteils allerdings erheblich. So muss für Exportgeschäfte in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) im Regelfall eine Zollanmeldung erfolgen. Und die Zollbelege sind dann auch für die Umsatzsteuerbefreiung entscheidend. Normalerweise erfolgt die Anmeldung bei der Ausfuhr im sogenannten ATLAS-Verfahren. Bei diesem Verfahren stellt der Zoll elektronische Dokumente aus, die als Nachweis für die Ausfuhr benutzt werden können.

Wie ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zeigt, gibt es hier immer noch Unsicherheiten. Vor allem dann, wenn die elektronische Anmeldung wegen technischer Defekte nicht durchgeführt werden kann (Notfallverfahren). Fällt zum Beispiel die EDV-Anlage bei der zuständigen Zollstelle aus, kommt wieder das gute alte Papierdokument zum Einsatz.

Erfolgt die elektronische Anmeldung in einem solchen Fall nachträglich, wird manchmal doch noch ein elektronisches Dokument ausgestellt. Dieses enthält dann einen quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“. Das BMF weist darauf hin, dass alle elektronischen Dokumente mit dem „Quervermerk“ auch als Ausfuhrnachweise anerkannt werden.

Hinweis: Dieses Schreiben zeigt wieder einmal, wie kompliziert die Nachweisführung in der Praxis sein kann. Wenn Sie unsicher sind, ob ein konkreter Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung ausreicht, sprechen Sie uns sicherheitshalber darauf an.



Ausfuhr
Nachweise
BMF-Schreiben v. 23.01.2015 – IV D 3 - S 7134/07/10003-02; www.bundesfinanzministerium.de
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