15.03.2015

Steuerhinterziehung: Betrug im EU-Ausland hat auch Folgen in der Heimat

Steuerhinterziehung ist ein europaweites Problem. Dass die steuerliche Verpflichtung für den einzelnen Unternehmer nicht an der Grenze seiner Heimat aufhört, zeigt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Luxemburg.

In dem Verfahren hatte eine holländische Gesellschaft (Italmoda) unter anderem Waren in den Niederlanden eingekauft. Sie hatte die Einkäufe dort ordnungsgemäß angemeldet und einen Vorsteuerabzug aus diesen geltend gemacht. Das Material verkaufte sie an italienische Unternehmen weiter, die in Italien jedoch keine Steuererklärungen abgaben. Sie entrichteten dort auch keine Mehrwertsteuer. Daher versagte ihnen die italienische Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug und zog die geschuldete Steuer ein.

Die niederländische Finanzverwaltung war der Ansicht, dass sich Italmoda wissentlich an einem Steuerbetrug beteiligt hatte. Daher versagte sie der Gesellschaft die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung der in Holland erworbenen Waren. Außerdem verweigerte sie ihr den Vorsteuerabzug aus den niederländischen Eingangsrechnungen.

Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des EuGH rechtmäßig: Der Betrug kann für den Lieferanten auch in den Niederlanden unangenehme Folgen haben, obwohl die eigentliche Steuerhinterziehung in einem anderen EU-Mitgliedstaat stattgefunden hat. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob sich der Unternehmer nur in seinem Heimatstaat korrekt verhält. Beteiligt er sich an einer Steuerhinterziehung oder ermöglicht er eine solche in einem anderen EU-Staat, muss er auch mit Konsequenzen in seinem Heimatland rechnen.



Steuerhinterziehung
innergemeinschaftliche Lieferung
Vorsteuerabzug
EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – Rs. C-131/13; www.curia.eu
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