15.06.2009

Einmaliger Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Gewerbetriebs oder des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, wird ein Freibetrag gewährt. Diesen kann der Betriebsinhaber jedoch nur einmal im Leben beanspruchen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch in dem Fall, dass ein Unternehmer zwei Betriebe unterhält, mit denen er unterschiedliche Einkünfte (gewerbliche und freiberufliche) erzielt. Der Freibetrag sei nicht einkunftsart-, sondern personenbezogenen zu berücksichtigen. Der Verbrauch des Freibetrags trete selbst dann ein, wenn das Finanzamt den Freibetrag bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu Unrecht und ohne Antrag des Veräußerers gewährt habe. Gegen das Urteil hat der Veräußerer Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.



Freibetrag
Landwirt
Veräußerungsgewinn
FG Düsseldorf v. 16.12.2008, 8 K 4495/07, Rev. eingelegt (BFH: X R 2/09), DB 2009 S. 1156
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