22.03.2015

Abriss eines unfertigen Neubaus: Aufwendungen gelten als Herstellungskosten für den zweiten Neubau

Als Immobilienbesitzer - oder besser potentieller Immobilienbesitzer - wissen Sie: Irgendetwas passiert beim Hausbau immer. Einen Ingenieur aus Niedersachsen traf es besonders schwer. Er hatte ein Haus errichten und sowohl betrieblich als auch privat nutzen wollen. Doch nach der Feststellung erheblicher Baumängel musste das gesamte unfertige Gebäude abgerissen werden. An gleicher Stelle entstand später ein zweiter Neubau.

Die Kosten, die der Ingenieur in diesem Zusammenhang aufgewendet hatte (Bau-, Abriss- und Prozesskosten sowie Kosten der Vorbereitung bzw. Unterstützung des Gerichtsverfahrens), versuchte er zuerst bei der Baufirma einzuklagen. Doch diese war zwischenzeitlich insolvent gegangen. Daher machte er in einem zweiten Anlauf für den betrieblichen Teil der Kosten einen Betriebsausgabenabzug und für den privaten Teil außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch auch das Finanzamt versagte ihm die sofortige steuerliche Berücksichtigung.

Und selbst das Finanzgericht Niedersachsen (FG) war größtenteils der gleichen Auffassung. Als außergewöhnliche Belastungen erkannte es nur den privaten Teil der Prozesskosten und die Kosten der Beweisaufnahme wegen der Baumängel an. (Die Kosten waren nämlich im Jahr 2001 entstanden, in dem Zivilprozesskosten noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar waren.) Als nicht abzugsfähig bewertete es dagegen die nicht unmittelbar mit dem Zivilprozess zusammenhängenden Beratungskosten im Vorfeld.

Alle übrigen Aufwendungen für den vergeblichen Hausbau und den betrieblichen Teil des Prozesses beurteilte das FG als Herstellungskosten für den zweiten Neubau. Vergebliche Bauaufwendungen, Abrisskosten und Ähnliches fließen nämlich als Herstellungskosten in den Wert des Neubaus ein. Steuerlich wirksam werden diese Kosten also erst über die Dauer der betriebsgewöhnlichen Abschreibung.

Eine außergewöhnliche, komplette Abschreibung des ersten Baus war ebenfalls nicht denkbar. Denn diese Abschreibung hätte nur durch einen technischen oder wirtschaftlichen Vollverschleiß nach der Fertigstellung ausgelöst werden können. Da das Wirtschaftsgut - also das neue Gebäude - aber niemals fertiggestellt worden war, fiel auch diese Möglichkeit weg.

Hinweis: Die Verwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nun wird sich der Bundesfinanzhof den Fall noch einmal genauer ansehen. Wir werden Sie über den Ausgang informieren.



Abrisskosten
vergebliche Baukosten
außergewöhnliche Belastungen
FG Niedersachsen, Urt. v. 29.10.2014 – 9 K 245/11, Rev. (BFH: VI R 80/14); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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