Investmentfonds sind aus zivilrechtlicher Sicht „verselbständigte Vermögensmassen“. Steuerlich werden sie daher auch nicht als Kapitalgesellschaft behandelt, vielmehr gibt es für diese ein eigenes Gesetz - das Investmentsteuergesetz. Denn für die Besteuerung von Investmentfonds ist zum Beispiel charakteristisch, dass im Nachhinein hierbei aufgedeckte Fehler nicht mehr auf der Ebene des Anteilseigners nachgebessert werden können.
Begründung hierfür ist die schiere Anzahl der Anteilseigner. Würden Fehler - wie zum Beispiel bei einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen - auf der Ebene der Anteilseigner korrigiert werden, müssten gegebenenfalls Millionen von Einkommensteuerbescheiden geändert werden.
Ergänzend zum Investmentsteuergesetz gibt es diverse Schreiben des Bundesfinanzministeriums, die die genaue Vorgehensweise erläutern. Die neuesten sind vom Herbst letzten Jahres und beschäftigen sich mit folgenden Einzelheiten:
der Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten
der 20-%-Grenze für Beteiligungen
unwiderruflich erworbenen Unternehmensbeteiligungen
dem wesentlichen Verstoß gegen Anlagebestimmungen - Statuswechsel eines Ziel-Investmentfonds
der Beteiligung an einem Real Estate Investment Trust (REIT)
der steuerlichen Behandlung von REIT-Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus REIT-Anteilen
der Behandlung von Schachtelbeteiligungen eines Ziel-Investmentfonds auf Ebene eines Dach-Investmentfonds
der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auf Fondsebene
den fehlerhaften Klassifikationen von Datendienstleistern der Finanzwirtschaft
der fehlenden Rückgabemöglichkeit in der Abwicklungsphase oder während vorübergehender Schließung eines Investmentfonds
dem Grundsatz der Risikomischung
dem Begriff des Wertpapiers und der Anwendbarkeit auf REIT-Anteile