25.03.2015

Autodidakt mit Wissenslücken: EDV-Berater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

Wenn ein Erwerbstätiger als Freiberufler anerkannt ist, wird er vom Finanzamt bzw. von der Stadt nicht zur Gewerbesteuer herangezogen. Dem Einkommensteuergesetz lassen sich bestimmte „Katalogberufe“ entnehmen, die allesamt als freiberuflich anerkannt werden, darunter die Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur und Architekt. Darüber hinaus werden auch jene als freiberuflich anerkannt, die diesen Katalogberufen ähnlich sind.

Hinweis: So wird beispielsweise die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als ingenieurähnlich und damit freiberuflich anerkannt.

Eine solche Ähnlichkeit wollte kürzlich auch ein EDV-Berater vor dem BFH durchsetzen, der seine Informatikkenntnisse größtenteils autodidaktisch erworben hatte. Das Finanzgericht (FG) lehnte eine Einordnung als Freiberufler ab und setzte sich dabei teilweise über ein eingeholtes Gutachten hinweg, wonach der EDV-Berater zwar Wissenslücken in den Fächern Mathematik, Statistik und Operation Research aufwies, diese laut Gutachter aber nicht entscheidend seien, da es sich lediglich um Nebenfächer handelte. Das FG maß den Fächern ein größeres Gewicht zu und akzeptierte die dortigen Wissenslücken nicht, so dass eine Einordnung als Freiberufler scheiterte.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und erklärte, dass eine Einordnung als „ähnlicher Beruf“ insbesondere bei Autodidakten voraussetzt, dass sie Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen können. Für die Annahme eines ingenieurähnlichen Berufs sind hinreichende Kenntnisse im Fach Mathematik (als Kernfach) unverzichtbar. Es war rechtsfehlerfrei, dass das FG der gutachterlichen Einordnung als bloßes Nebenfach nicht gefolgt war.

Hinweis: Wenn Sie eine Einordnung Ihrer Tätigkeit als ingenieurähnlichen Beruf anstreben, sollten Sie also fundierte Mathematikkenntnisse nachweisen können. Der EDV-Berater im Urteilsfall hatte vor dem FG angeboten, eine Wissensprüfung abzulegen. Dies lehnte der BFH jedoch ab, da die Defizite in Mathematik bereits eindeutig feststanden.



Freiberufler
Einordnung
freier Beruf
ähnlicher
Kenntnisse
ingenieurähnlich
BFH, Urt. v. 16.09.2014 – VIII R 8/12, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück