26.03.2015

Ermäßigter Steuersatz: Was ist Kunst?

Die Frage, ob und wann etwas als Kunst eingestuft werden kann, hat auch steuerliche Bedeutung. So sieht das Umsatzsteuergesetz unter anderem dann eine Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 % vor, wenn Urheberrechte überlassen werden. Es ist also entscheidend, ob die Leistung eines Künstlers mit der Überlassung eines Urheberrechts verbunden ist.

Für die Anerkennung von angewandter Kunst setzte das Urheberrechtsgesetz bislang zudem eine gewisse Gestaltungshöhe voraus. 

Beispiel: Eine Spielwarendesignerin entwirft einen Holzzug, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern stecken lassen („Geburtstagszug“). Ihre Zeichnungen überlässt sie gegen ein Honorar an einen Spielwarenhersteller.

Da es sich bei der Leistung der Designerin um angewandte Kunst handelt, könnte die Gestaltungshöhe für die Besteuerung entscheidend sein.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 allerdings entschieden, dass es auf die Gestaltungshöhe auch bei angewandter Kunst nicht mehr ankommt. Für die Frage des Urheberrechtsschutzes ist es seither unerheblich, ob es sich um bildende oder angewandte Kunst handelt. Das Werk muss lediglich eine Gestaltungshöhe erreichen, die es für Kunstinteressierte rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

Nun hat sich das Bundesfinanzministerium bezüglich der Umsatzsteuer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Damit sind die Leistungen von Gebrauchsgraphikern und Graphikdesignern im Regelfall ermäßigt zu besteuern. Voraussetzung ist nur noch, dass der Urheber seinem Vertragspartner urheberrechtliche Nutzungsrechte am verkauften Entwurf bzw. Muster einräumt. Enthält der zivilrechtliche Vertrag einen entsprechenden Passus, geht die Finanzverwaltung von der Überlassung eines Urheberrechts und somit auch von einer ermäßigten Besteuerung aus.



ermäßigter Steuersatz
BMF-Schreiben v. 27.01.2015 – IV D 2 - S 7240/14/10001; www.bundesfinanzministerium.de
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