15.06.2009

Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Einem angestellten Leiter eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes wurde von dem Verband, dem der Arbeitgeber angehörte, ein Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter in Höhe von 10.000 DM im Jahr 2000 verliehen. Das Finanzgericht behandelte den Preis als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis könne Arbeitslohn sein, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Dies sei der Fall, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liege, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Nach diesen war in dem entschiedenen Fall Arbeitslohn gegeben.



Arbeitslohn
Nachwuchsförderpreis
BFH v. 23.4.2009, VI R 39/08
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