01.04.2015

Regelmäßige Arbeitsstätte: Keine doppelte Kilometerpauschale für Streifenpolizisten

Angestellte können ihre Fahrtkosten zur Arbeit über die Pendlerpauschale als Werbungskosten von ihren Einkünften abziehen. Für jeden Entfernungskilometer können sie pauschal mit 0,30 € rechnen, dürfen also nur eine Strecke berücksichtigen. Das gilt zumindest dann, wenn sie ihre regelmäßige Arbeitsstätte (bis Ende 2013) bzw. ihre erste Tätigkeitsstätte (ab Anfang 2014) aufsuchen. Sind sie dagegen beispielsweise als Monteur ständig auf wechselnden Baustellen eingesetzt, können sie beide Strecken (also Hin- und Rückweg) mit 0,30 € je Kilometer geltend machen. Dann spricht man von einer Einsatzwechseltätigkeit - oder allgemeiner von einer Auswärtstätigkeit.

Mit Verweis auf diesen Grundsatz machte eine Polizeiobermeisterin, die ca. 70 % ihrer Arbeit im Außendienst geleistet hatte, für das Jahr 2012 eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit geltend. Ihre Dienststelle hatte sie in dieser Zeit zumeist nur aufgesucht, um ihre Dienstwaffe und das Dienstfahrzeug abzuholen. Sie berechnete ihre Werbungskosten daher für die gesamte Strecke zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle (hin und zurück) und machte zudem Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Sie führte unter anderem an, dass auch ein Straßenbahnfahrer oder ein Müllfahrzeugführer nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit behandelt werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) versagte ihr jedoch beides. Denn nach seiner Auffassung war ihre Tätigkeit keineswegs mit den angeführten Beispielen vergleichbar. Nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) kann nämlich nicht nur eine ortsfeste Einrichtung (z.B. ein Gebäude) eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, sondern auch ein Gelände, auf dem sich eine betriebsähnliche Einrichtung befindet - im Streitfall der Einsatzbereich und die Dienststelle. Schon aus dem Grund, dass die Polizeiobermeisterin regelmäßig „nur“ in diesem Bereich unterwegs war, war eine Auswärtstätigkeit nicht gegeben.

Aber auch aus einem anderen Grund konnte der Werbungskostenabzug nicht für die gesamte Strecke gewährt werden. Ein Richter hat seine regelmäßige Arbeitsstätte beispielsweise im Gericht, selbst wenn er viel mehr Zeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer verbringt. Denn der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt nun einmal im Gericht. Analog liegt bei einer Polizeiobermeisterin der qualitative Schwerpunkt in der Dienststelle, auch wenn sie hauptsächlich mit einem Funkwagen unterwegs ist. Und für die Bewertung als Auswärtstätigkeit ist der qualitative - nicht der quantitative - Gesichtspunkt ausschlaggebend.

Hinweis: Sollte die Klage per Revision zum BFH kommen, hat die Entscheidung auch für Postboten oder Rettungswagenfahrer Auswirkung - wahrscheinlich aber nur für Jahre vor 2014. Aufgrund dieser Signalwirkung beobachten wir das weitere Verfahren in Ihrem Interesse.



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FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.11.2014 – 3 K 3087/14, Rev. zugelassen; www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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