06.04.2015

Kindergeldanspruch: Ausbildungswille des Kindes muss stichhaltig nachgewiesen werden

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie

Eine Berücksichtigung des Kindes aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - es also ausbildungswillig ist. Dieses in der Praxis durchaus streitbehaftete Erfordernis hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem sich eine volljährige Tochter zunächst vergeblich um eine Ausbildung bei der Polizei bemüht hatte. Im Anschluss daran hatte sie sich bei 15 Fachhochschulen und Universitäten beworben, woraufhin ihr eine Fachhochschule und eine Universität auch Zusagen erteilten. Beide Offerten schlug sie jedoch aus und jobbte stattdessen für einige Monate in einem Hotel. Ein Studium nahm sie erst eineinhalb Jahre später auf.

Fraglich war, ob die Tochter während ihres Aushilfsjobs im Hotel noch als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen war, so dass dem Vater Kindergeld zustand. Das Finanzgericht (FG) gestand ihm den Kindergeldanspruch zunächst (überwiegend) zu, da es die Ausbildungswilligkeit der Tochter bereits darin nachgewiesen sah, dass sie 15 Bewerbungen verschickt und eineinhalb Jahre später tatsächlich ein Studium aufgenommen hatte. Als Grund für den verzögerten Studienbeginn zogen die Finanzrichter eine Depression bzw. eine Studienphobie des Kindes in Betracht, die zuvor vom Vater vorgetragen worden war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil jedoch auf und erklärte, dass sich der Ausbildungswille nicht bereits aus den geschilderten Umständen ergibt. Das FG muss die Sache erneut prüfen und dabei folgende Grundsätze des BFH beachten:

Hinweis: Das FG muss die Ausbildungswilligkeit nun genauer prüfen und dabei die vom BFH formulierten Kriterien beachten. Dieser wies ausdrücklich darauf hin, dass hierbei auch eine Anhörung des Kindes in Betracht kommt.



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BFH, Urt. v. 26.08.2014 – XI R 14/12, NV; www.bundesfinanzhof.de
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