14.04.2015

Bauleistungen: Bei Start vor dem 15.02.2014 kann weiter netto abgerechnet werden

Nach einem turbulenten Steuerjahr 2014 sind für die Baubranche bis heute noch nicht alle Streitfragen zum Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geklärt. Dies zeigt auch das neueste Schreiben, in dem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem weiteren Teilproblem des Komplexes äußert.

Der Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte 2013 entschieden, dass insbesondere im Kerngeschäft der Bauträger der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht mehr zu beachten ist. Daraufhin hat das BMF eine Übergangsregelung geschaffen. Danach können Altfälle, in denen fälschlicherweise netto mit Wechsel der Steuerschuldnerschaft abgerechnet wurde, unkorrigiert bleiben, ohne beanstandet zu werden. Diese Rechtsprechung ist prinzipiell erst ab dem 15.02.2014 anzuwenden. Für Bauprojekte, die vor dem 15.02.2014 begonnen wurden und erst nach diesem Stichtag beendet werden, kann jedoch weiterhin das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden.

Beispiel: Ein Bauträger beauftragt einen Subunternehmer am 15.10.2013 mit Bauarbeiten. Die Arbeiten werden am 15.01.2014 begonnen und erst am 30.06.2014 abgeschlossen. Hier kann weiterhin netto abgerechnet werden. Der Bauträger schuldet dann als Empfänger die Umsatzsteuer für die Bauleistungen des Subunternehmers.

Unsicherheit bestand jedoch bezüglich der folgenden Konstellation: Der Subunternehmer beginnt mit den Arbeiten vor dem 15.02.2014, beendet diese jedoch erst nach dem 01.10.2014. Da sich die Rechtslage zum 01.10.2014 durch eine Neuerung im Umsatzsteuergesetz ein weiteres Mal geändert hat, stellte sich die Frage, ob bei der beschriebenen Konstellation auch über den 01.10.2014 hinaus netto abgerechnet werden kann. Das BMF hat diese Frage nun bejaht. Damit kann für alle Bauprojekte, die vor dem 15.02.2014 begonnen wurden, unbegrenzt weiterhin netto abgerechnet werden.

Besonders für Bauträger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für Projekte, die ab dem 15.02.2014 neu begonnen wurden, ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht mehr möglich ist.

Hinweis: Bei der dargestellten Abrechnungsweise handelt es sich um eine freiwillige Möglichkeit, weiterhin das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.



Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Bauleistungen
BMF-Schreiben v. 04.02.2015 – IV D 3 - S 7279/11/10002-04; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
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