15.04.2015

Umsatzsteuerhinterziehung: Branchenübliche Betrugsmasche gefährdet Vorsteuerabzug des Empfängers

Wenn der Lieferant eine Umsatzsteuerhinterziehung begeht, ist auch der Vorsteuerabzug des Abnehmers gefährdet. In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte eine KG von verschiedenen Lieferanten Altgold angekauft.

Bereits seit 2008 hatte die Steuerfahndung gegen mehrere dieser Lieferanten wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Dies hatte die zuständige Steuerfahndung dem Geschäftsführer der KG auch mitgeteilt. Ende 2008 hatte sie ihn außerdem darüber informiert, in welcher Art und Weise beim Handel mit Altgold bei der Umsatzsteuer betrogen wird. Für das Jahr 2010 versagte das Finanzamt der KG dann den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen einiger dieser Lieferanten. Die dagegen gerichtete Klage der KG hatte keinen Erfolg.

Wie der BFH betonte, kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn ein Umsatz in eine vom Lieferanten begangene Steuerhinterziehung einbezogen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Leistungsempfänger "bösgläubig" ist. Das bedeutet, dass er entweder Kenntnis von dem Steuerbetrug seines Vertragspartners hat oder zumindest den Betrug hätte erkennen können. Im Streitfall gingen sowohl das Finanzgericht als auch der BFH davon aus, dass die Steuerhinterziehung - zumindest in einigen Fällen - für die KG erkennbar war.

Hinweis: In diesem Fall war es entscheidend, dass die Finanzverwaltung den Geschäftsführer bereits 2008 über die Ermittlung gegen einige Lieferanten in Kenntnis gesetzt hatte. Eine Bösgläubigkeit kann aber auch dann angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger von einer bestimmten Betrugsmasche in seiner Branche Kenntnis erlangt. Er muss dann besondere Vorsicht gegenüber seinen Lieferanten walten lassen.

Besonders betrugsanfällig waren in der Vergangenheit beispielsweise die Elektronik-, die Handy- und die Schrottbranche. Hier hat der Gesetzgeber teilweise reagiert und den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger angeordnet. Gehört auch Ihre Branche zu den als betrugsanfällig qualifizierten, sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig vorgehen, um Ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.



Umsatzsteuerbetrug
Mehrwertsteuerhinterziehung
BFH, Beschl. v. 19.12.2014 – XI B 12/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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