21.04.2015

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Aufstockungen sind zulässig

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Voraussetzung ist, dass sie das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb eines dreijährigen Investitionszeitraums anschaffen wollen.

Beispiel 1: Unternehmer A beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren eine Maschine für voraussichtlich 30.000 € zu erwerben (Anlagevermögen). Er kann vorab einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von 12.000 € (40 %) bilden. Sein steuerlicher Gewinn fällt dadurch niedriger aus, so dass er weniger Steuern zahlt und mehr liquide Mittel für den späteren Kauf zur Verfügung hat.

Aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass Betriebe einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr auch nachträglich aufstocken können. Das bietet sich beispielsweise an, wenn sich im Laufe der Zeit höhere Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abzeichnen als ursprünglich geplant. Die Aufstockung ist aber nur zulässig, sofern sie innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt und die gesetzlichen Höchstgrenzen für Investitionsabzugsbeträge eingehalten werden (200.000 € pro Betrieb bzw. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten).

Beispiel 2: Ein Jahr vor dem Kauf zeichnet sich für den Unternehmer A ab, dass die Maschine voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Er kann den Investitionsabzugsbetrag somit um 4.000 € auf insgesamt 16.000 € aufstocken (40 % von 40.000 €).

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung reagieren wird. Momentan folgen die Finanzämter noch einer Weisung des Bundesfinanzministeriums aus 2013, wonach eine nachträgliche Aufstockung nicht möglich ist. Wem eine Erhöhung aberkannt wurde, kann Einspruch einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.



Investitionsabzugsbetrag
Aufstockung
Erhöhung
nachträglich
BFH, Urt. v. 12.11.2014 – X R 4/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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