29.04.2015

Häusliches Arbeitszimmer: Kostenabzug kann wegen kleinem und lautem Dienstzimmer eröffnet sein

Sofern Sie als Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, weil Ihr Büro im Betrieb bzw. beim Arbeitgeber zu klein oder zu laut ist, können Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) möglicherweise als Werbungskosten abziehen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Richterin geklagt, die ihr Dienstzimmer im Gericht wegen der geringen Größe und der erheblichen Lärmbelästigung durch eine Bahntrasse als nicht nutzbar empfand. Sie erklärte, dass sie deshalb zur Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers gezwungen sei und die Kosten dieses Raums mit 1.250 € als Werbungskosten anerkannt werden müssten.

Hinweis: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur abgezogen werden, wenn der Raum entweder der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist (Komplettabzug der Kosten) oder für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (beschränkter Abzug mit maximal 1.250 € pro Jahr). Da die Richterin ihren Tätigkeitsmittelpunkt unstreitig im Gericht hatte, konnte sie einen Kostenabzug allenfalls über die zweite Fallvariante erreichen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den beschränkten Abzug der Raumkosten zunächst aber ab und erklärte, dass die Richterin trotz der Lärmbelästigung und der Raumgröße über einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes verfügte.

Der BFH hob diese Entscheidung auf, da das FG das Dienstzimmer vorschnell als vorhandenen „anderen Arbeitsplatz“ gewertet hatte. Die Bundesrichter erklärten, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, wenn der Erwerbstätige den Raum in dem erforderlichen Umfang tatsächlich nutzen kann. Sind die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigung überschritten, ist der Arbeitsplatz nicht geeignet, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Ein Dienstzimmer ist objektiv für die erforderlichen Büroarbeiten ungeeignet, wenn arbeitsschutzrechtliche Vorgaben (z.B. zur Größe des Dienstzimmers, zu den Grenzwerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun prüfen muss, ob das Dienstzimmer den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht; hierbei wird vermutlich ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Ergibt die Prüfung, dass der Dienstraum für die Erledigung von Büroarbeiten objektiv ungeeignet ist, wird der Richterin ein beschränkter Kostenabzug zuzuerkennen sein.



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BFH, Urt. v. 06.11.2014 – VI R 4/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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