05.05.2015

Denkmalabschreibung: Finanzämter können Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten ablehnen

Sanierungskosten für ein Baudenkmal können mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden, wenn der Bauherr dem Finanzamt für die Kosten eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (sog. Grundlagenbescheid). Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Sanierungskosten unter Umständen auch ohne Grundlagenbescheid bereits vorab im Schätzungswege anerkannt werden müssen. Demnach dürfen die Finanzämter den Kostenabzug nicht reflexartig mit dem Hinweis auf einen fehlenden Grundlagenbescheid ablehnen, sondern müssen eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung treffen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat auf diese Entscheidung mit einer neuen Verfügung reagiert und erklärt, dass die Rechtsprechung von den Finanzämtern allgemein anerkannt wird. Allerdings geht aus der Weisung auch hervor, dass die Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten nur in engen Grenzen erfolgen darf. Die Grundsätze der Weisung lassen darauf schließen, dass die Ämter die Kosten nur in Ausnahmefällen vorab berücksichtigen werden:

Hinweis: Die Weisung verdeutlicht, dass ein vorgezogener Abzug der Denkmalabschreibung schwer zu erreichen ist. Sofern die Finanzämter ihre Ablehnung - wie von der OFD gefordert - mit nachvollziehbaren Argumenten begründen, gibt auch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung dem Bauherrn keine Rückendeckung für einen vorgezogenen Kostenabzug.



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OFD NRW, Erlass v. 17.02.2015 – Kurzinfo ESt 5/2015
Haftungshinweis:
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