25.05.2015

Verrechenbarer Verlust: Wer bekommt den Verlust bei unentgeltlicher Anteilsübertragung?

Als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) haben Sie bestimmt schon einmal vom verrechenbaren Verlust gehört. So bezeichnet man den anteiligen Verlust der Gesellschafter, der die anderen Einkünfte nicht mindert, weil er vorgetragen und mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet wird. Doch was passiert mit diesen Verlusten, wenn die Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich den Besitzer wechseln?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte eine Gesellschafterin unentgeltlich die KG-Anteile ihres Ehemannes erhalten. Der festgestellte verrechenbare Verlust sollte laut Schenkungsvertrag beim Ehemann bleiben. Üblicherweise verfällt ein solcher Verlust, wenn der Gesellschafter wechselt, wegen fehlender Beteiligungsidentität.

Nach Auffassung des FG war im Streitfall jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die Übertragung der Anteile unentgeltlich stattgefunden hatte. Denn bei einer solchen Übertragung greifen Rechtsgrundsätze, die mit denen zur Beteiligungsidentität identisch sind, und der Verlust verbleibt am Gesellschaftsanteil haften. Daher musste der Verlust - trotz des anderslautenden Schenkungsvertrags - auf die neue Anteilsinhaberin, nämlich die Ehefrau, übergehen.

Kritisch musste das FG außerdem die Frage würdigen, ob die Verlustübernahme nicht zu Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil geführt hatte. Dann wäre die Übertragung nämlich nicht mehr unentgeltlich gewesen und die oben vorgestellte rechtliche Bewertung obsolet geworden. Da in den Folgejahren allerdings Gewinne anfielen und ein Kaufangebot für die KG über 1 Mio. € einging, konnte das FG von stillen Reserven bzw. einem höheren Unternehmenswert ausgehen. In der Konsequenz konnte es an der Unentgeltlichkeit der Übertragung und dem Übergang des verrechenbaren Verlusts festhalten.

Hinweis: Manchmal fügt sich alles auch ohne das eigene Zutun wie zufällig ins steuerrechtlich Positive. Wenn Sie dennoch nichts dem Zufall überlassen wollen, sollten Sie Änderungen an Ihrer Gesellschaft gemeinsam mit uns planen, kalkulieren und gestalten.



Anteilsübertragung
§ 15a
verrechenbarer Verlust
FG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2015 – 16 K 3127/12 F, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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