26.05.2015

Doppelte Haushaltsführung: Neuere BFH-Rechtsprechung zeigt arbeitnehmerfreundliche Tendenzen

Erwerbstätige, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, können unter anderem die Kosten ihrer Zweitwohnung mit maximal 1.000 € pro Monat, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

In der letzten Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) drei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung veröffentlicht:

Hinweis: Die Finanzämter vertraten bislang die Ansicht, dass die Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen schon in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Erwerbstätige sich erstmalig am Beschäftigungsort niedergelassen hat. Nach dieser Sichtweise ist die Frist bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung regelmäßig schon abgelaufen, so dass die Pauschalen verloren gingen.



Doppelte Haushaltsführung
Verpflegungsmehraufwendungen
Belegenheit
Zweitwohnung
erste Tätigkeitsstätte
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung v. 09.03.2015; www.bdl-online.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück