30.05.2015

Abgebranntes Mietobjekt: Wann Leistungen der Feuerversicherung versteuert werden müssen

Wird ein Mietobjekt durch einen Brand zerstört, kann der Vermieter eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) vornehmen, was häufig zu einem erheblichen steuerlichen Vermietungsverlust im Jahr des Brandes führt. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass dieses Vorgehen grundlegende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung einer späteren Feuerversicherungsentschädigung hat: Im vorliegenden Fall war ein Lebensmittelmarkt komplett niedergebrannt; der Vermieter hatte daraufhin eine AfaA von 343.000 € (= kompletter Restwert der Immobilie) bei den Vermietungseinkünften abgezogen. Die Feuerversicherung erstattete später 169.000 € für den entstandenen Mietausfall und 1,2 Mio. € für die Neuerrichtung des Gebäudes. Fraglich war nun, ob lediglich die Entschädigung für den Mietausfall als Vermietungseinnahme versteuert werden muss oder die gesamte Versicherungsleistung bis zur Höhe der vorgenommenen AfaA. Der BFH sprach sich für die zweite Variante aus und formulierte folgende Gründe:

Hinweis: Die Entscheidung des BFH basiert auf dem Gedanken, dass die Versicherungsleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung den Aufwand ersetzt, der steuerlich zuvor über die AfaA abgezogen worden ist. Aus diesem Grund erscheint es gerechtfertigt, die Zahlung bei derjenigen Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand zuvor steuermindernd ausgewirkt hat.



Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung
Entschädigung
Feuerversicherung
Brand
Versteuerung
BFH, Urt. v. 02.12.2014 – IX R 1/14; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück