26.06.2015

1-%-Methode: Keine taggenaue Berechnung zulässig

Als Unternehmer gewährt man wichtigen Mitarbeitern neben dem Gehalt häufig weitere Vergünstigungen wie etwa die Möglichkeit, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Üblicherweise wählt man dann die 1-%-Methode zur Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteils. Doch auch diese Pauschalisierung kann Tücken aufweisen, wie kürzlich ein Arbeitgeber feststellen musste, dessen Berechnungsweise das Finanzamt bei einer Außenprüfung beanstandet hatte.

Dieser hatte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung zweier kurzfristig angestellter Arbeitnehmer zum Anfang und zum Ende der Beschäftigung nämlich nur die anteiligen Monate herangezogen. Und das bei Verwendung der pauschalen 1-%-Methode.

Mit dieser Kombination war der Unternehmer nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) allerdings zu weit gegangen. Im Gesetz ist bei dieser Berechnungsmethode nämlich wortwörtlich vom Kalendermonat die Rede. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn der Firmenwagen an nur einem Tag vom Arbeitnehmer genutzt wurde, stets der volle Kalendermonat versteuert werden muss.

Hinweis: Will man von der Einfachheit der Berechnungsmethode profitieren, muss man die starke Pauschalisierung in Kauf nehmen. Erachtet man die steuerlichen Konsequenzen als zu gravierend, kann man stattdessen die tatsächlichen Kosten geltend machen. Diese exakte Berechnungsmethode muss man dann jedoch für das gesamte Kalenderjahr wählen. Die Möglichkeit, unterjährig bei ein und demselben Fahrzeug beide Methoden anzuwenden, gibt es nicht.

Nach dem Urteil des FG hat das Finanzamt die Lohnsteuer also zu Recht per Haftungsbescheid nacherhoben.

Hinweis: Solche Fehler können schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Überlassen Sie Ihre Lohnbuchhaltung daher bitte nur qualifiziertem Personal. Über Möglichkeiten, die Lohnbuchhaltung in Kooperation mit uns durchzuführen, beraten wir Sie gern.



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Methode
Haftung
taggenaue Berechnung
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2015 – 6 K 2540/14; www.justizportal-bw.de
Haftungshinweis:
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