04.07.2015

Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen Zuschussanrechnung werden zurückgewiesen

Masseneinsprüche und Massenanträge, die wegen einer Rechtsfrage anhängig sind, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden worden ist, können von den Finanzbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.

Zu diesem Mittel haben die obersten Finanzbehörden der Länder für Einsprüche gegriffen, mit denen Bürger geltend gemacht haben, dass die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung verfassungswidrig ist (ab Veranlagungszeitraum 2010).

Zurückgewiesen werden durch die Allgemeinverfügung alle (zulässigen) Einsprüche und Änderungsanträge, die am 09.04.2015 zu diesem Thema anhängig waren. Die Finanzbehörden beziehen sich auf ein Urteil des BFH aus 2014, nach dem eine entsprechende Verrechnung zulässig ist.

Hinweis: Betroffene Einspruchsführer können gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Ob sich dieser Weg lohnt, sollten Sie gemeinsam mit uns erörtern.



Allgemeinverfügung
Einsprüche
Anrechnung
Kranken
oder Pflegeversicherungszuschüsse
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z.B. FinMin NRW v. 09.04.2015 – S 0623 - 33 - V A 2; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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