06.07.2015

Behindertenpauschbetrag: Bestimmte Krankheitskosten können zusätzlich abgezogen werden

Steuerzahler mit einer Behinderung können in ihrer Einkommensteuererklärung zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung) und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen, der sich je nach Grad der Behinderung auf 310 € bis 3.700 € beläuft. Wählen sie den Pauschbetrag, können sie allerdings bestimmte Krankheitskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehen, da diese nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Dies gilt für folgende Aufwendungen, wenn sie dem Finanzamt hinreichend nachgewiesen werden:

Hinweis: Private Fahrten von geh- und stehbehinderten Menschen mit dem eigenen Pkw können zusätzlich zum Pauschbetrag mit 0,30 € pro Kilometer abgezogen werden. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % (oder 70 % mit Merkzeichen G) gilt der Abzug für 3.000 Kilometer jährlich ohne Nachweis. Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden oder hilflosen Menschen ist ein Abzug bis zu 15.000 Kilometer im Jahr möglich, allerdings muss dann dem Finanzamt die Jahresfahrleistung des Pkws nachgewiesen werden (z.B. anhand von Werkstattrechnungen).



Behinderten
Pauschbetrag
Abgeltungswirkung
zusätzlicher
Abzug
Krankheitskosten
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung v. 22.04.2015 – 03/2015; www.bdl-online.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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