19.07.2015

Umsatzsteuerbefreiung: Diebstahl im EU-Ausland führt zu innergemeinschaftlichem Verbringen

Für gewerbliche Warenlieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU - sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen - sieht der Gesetzgeber eine Umsatzsteuerbefreiung vor. 

Beispiel: Der Kölner Unternehmer U1 liefert eine Maschine an den niederländischen Unternehmer U2 nach Amsterdam. Diese Lieferung ist steuerfrei, da sie an einen anderen Unternehmer erfolgt und die Ware ins EU-Ausland geht.

In der Praxis wird jedoch häufig vergessen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne eine Warenlieferung gegeben sein kann. Der Fachmann spricht dann von einem innergemeinschaftlichen Verbringen

Beispiel: Unternehmer U3 aus Dortmund bringt Ersatzteile in sein Warenlager nach Amsterdam. Abnehmer für die Waren sind noch nicht vorhanden. Vielmehr sollen die Teile nach und nach in den Niederlanden verkauft werden. 

Dieses innergemeinschaftliche Verbringen muss U3 wie eine innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Er muss dabei die gleichen Nachweise erbringen wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (z.B. Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Menge der verbrachten Ware), um in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung zu kommen. 

Das Finanzgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen auch dann vorliegt, wenn Ware für eine Ausstellung ins EU-Ausland gebracht und dort gestohlen wird. Zum Zeitpunkt des Diebstahls steht fest, dass die Ware nicht mehr nach Deutschland zurückkommen wird, so dass ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen ist.

Hinweis: Wenn Waren lediglich vorübergehend in ein anderes EU-Land gebracht werden, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie für eine Messe dorthin gebracht - und nicht gestohlen - werden. 

Gegen dieses Urteil ist übrigens bereits eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.



innergemeinschaftliche Lieferung
Verbringen
FG Köln, Urt. v. 18.03.2015 – 4 K 3157/11, Rev. (BFH: V R 17/15); www.justiz.nrw.de
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