13.08.2015

Gesetzgebung: Kindergeld und Freibeträge werden rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht

Aufgrund der Veränderung der Lebenshaltungskosten verändert sich auch das Existenzminimum des einzelnen Menschen. Die Höhe des Existenzminimums entspricht jener des nicht zu versteuernden Grundfreibetrags. Veröffentlicht die Bundesregierung einen neuen Existenzminimumbericht (in der Regel alle zwei Jahre), muss deshalb jedes Mal auch das Einkommensteuergesetz geändert werden. Nach der Veröffentlichung des aktuellen Existenzminimumberichts Anfang diesen Jahres hat jetzt der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.01.2015.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Das Kindergeld wird in Kürze rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst werden, so dass Sie die ersten Auswirkungen der Gesetzesänderung bald bemerken werden. Sicherlich erfreulich - andererseits aber auch selbstverständlich (denn Grundlage der Änderungen ist schließlich das Existenzminimum) - ist, dass die nachträgliche Erhöhung und Zahlung des Kindergeldes keine Auswirkungen bei der Anrechnung von Sozialleistungen haben soll.

Die Freibeträge werden erst mit dem Lohnsteuerabzug im Dezember berücksichtigt, so dass Sie die Auswirkungen vermutlich erst im Dezember 2015 bzw. im Januar 2016 sehen können. Wie hoch die Entlastung ist, hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags beispielsweise sparen Sie Steuern für 118 € ein. Diejenigen mit einem höheren Steuersatz (also die Besserverdienenden) werden damit stärker entlastet.



Kindergeld
Grundfreibetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Erhöhung
Existenzminimum
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 16.07.2015; BGBl I, 1202
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