15.07.2009

Automatenaufsteller: Liebhaberei bei Verlusten

Ein Betreiber von Spielautomaten erzielte in den Jahren 1988 bis 1998 Verluste von ca. 440.000 DM. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Verluste der Jahre 1993 bis 1998 wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Aufstellen von Automaten gehört nicht zu den Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung privater Neigungen (Liebhaberei) dienen. Hierdurch sollen vielmehr Gewinne erzielt werden. Verluste reichen daher allein nicht aus, um eine Gewinnererzielungsabsicht zu verneinen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Verluste aus persönlichen Gründen hingenommen werden. Unterlässt der Unternehmer jedoch nach langjährigen Verlusten geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen, ist dies ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein.



Automatenaufsteller
Liebhaberei
BFH v. 19.3.2009, IV R 40/06, BFH/NV 2009 S. 1115
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