15.07.2009

Ausgaben für die Veranstaltung von Golfturnieren durch Automobilvertragshändler

Automobilvertragshändler veranstalten seit einigen Jahren Golfturniere im Amateurbereich für potentielle Käufer von Pkws der Luxusklasse. Die Vertragshändler übernehmen die Auswahl und Einladung der Teilnehmer, die Platzbuchung und die Platzgebühren, die Fahrzeugpräsentation vor Ort, die Kosten für kleinere Geschenke und die Bewirtungen. Die Automobilhersteller tragen z.B. die Kosten für hochwertige Sachpreise, Platzausstattung und Werbetafeln. Die Aufwendungen für derartige Veranstaltungen sind nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Für sie gelte, wie der Bundesfinanzhof und auch das Niedersächsische Finanzgericht entschieden haben, das gesetzliche Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" sind ins-besondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen fallen unter das Abzugsverbot, da sie ähnliche Möglichkeiten wie der Segel-, Reit- oder Flugsport bieten. Das Abzugsverbot gelte auch, obwohl die Automobilvertragshändler in der Regel nicht selbst aktiv Golf spielen. Für die Frage des Abzugs der anfallenden Kosten sei nicht zu prüfen, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht oder ob die Veranstaltung der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der privater Neigungen des Unternehmers dient. Der Betriebsausgabenabzug sei daher insgesamt zu versagen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Regelungen zum Sponsoring nicht gelten.



Automobilvertragshändler
Betriebsausgaben
Golfturnier
OFD Hannover v. 20.5.2009, S 2145 - 80 - StO 224
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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