15.07.2009

Nachträgliche Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlung

Unternehmer, die handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. bei der Höhe der Umsätze) nicht überschreiten, können ihren Gewinn aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde die Entscheidung für eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits getroffen, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Wie er in einem neuen Urteil ausführt, kann ein Unternehmer auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung wählen. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Durch die Einrichtung einer Buchführung allein wird noch keine Wahl getroffen.



Einnahme-Überschussrechnung
Gewinnermittlung
Wahl
BFH v. 19.3.2009, IV R 57/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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