15.07.2009

Private vertragswidrige Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets zu Arbeitslohn führt. Er hat nun diese Rechtsprechung in einem neuen Urteil fortgeführt. Danach liegt bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Wenn eine GmbH in einem derartigen Fall die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unterbinde, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Bei der Zuordnung (verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn) sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Es liegt dann Arbeitslohn vor.



Dienstwagen
Gesellschafter-Geschäftsführer
Privatnutzung
verdeckte gewinnausschüttung
BFH v. 23.4.2009, VI R 81/06
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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