15.07.2009

Grabpflege ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Ein Witwer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 Aufwendungen für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau in Höhe von ca. 1.800 € geltend und beantragte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % dieses Betrages. Das Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung, weil die Grabpflege nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe. Dieser sei nur bei Tätigkeiten in der privaten Wohnung, den Zubehörräumen sowie bei Hof- und Gartenarbeiten gegeben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung bestätigt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender oder einzelner Personen zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in dem Haushalt lebenden Familie erbracht werden. Dies sind die Speisenzubereitung und der Service, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Reinigung und Pflege von Textilien sowie die Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Die Grabpflege gehört danach nicht zum Wirtschaften im Haushalt.



Grabpflege
haushaltsnahe Dienstleistungen
Nds. FG v. 25.2.2009, 4 K 12315/06
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück